Anmerkung v. 28.08.2020: Neue Infos und Handlungsempfehlungen zu securPharm s. https://www.abda.de/fuer-apotheker/faelschungsschutz-securpharm/securpharm-handlungsoptionen-und-hinweise
Heute, am Samstag, 9. Februar 2019 ist securPharm „scharfgeschaltet“ worden. Mit securPharm e.V. setzen die deutschen Apotheken die EU-Fälschungsschutzrichtlinie um. Alle Apotheken und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bestens vorbereitet. Zu hoffen ist, dass tatsächlich alles reibungslos funktioniert. Diese zusätzlichen Arbeitsschritte erledigen Apothekerinnen und Apotheker, um den bereits sehr sicheren Arzneimittel-Vertriebsweg vom Hersteller über den pharmazeutischen Großhandel hin zur Vor-Ort-Apotheke für Patientinnen und Patienten noch sicherer zu machen.
Im gestrigen ABDA-Newsletter verlinkt die ABDA auf ihrer Homepage zu folgenden nützlichen Handlungsempfehlungen, FAQ und auf einem Handzettel für Patienten:
- securPharm-Handlungsoptionen für Apotheken in der Anlaufphase
- NGDA: securPharm Scannertest
- Hinweise zum Data Matrix Code und zum Erstöffnungsschutz
- Handlungsoption zum Umgang mit der Pflicht zur Separierung ab dem 9. Februar 2019
- securPharm FAQ
- Handzettel „Patienteninformation: Wie schützt mich securPharm vor gefälschten Arzneimitteln?“
- Faktenblatt Arzneimittelkontrollen in Apotheken
- Faktenblatt Arzneimittelfälschungen
Der Link zu den securPharm-Infos auf der ABDA-Website lautet https://www.abda.de/themen/e-health/faelschungsschutz-securpharm. Bitte informieren Sie sich dort direkt, ob die o.g. Handlungsempfehlungen inzwischen in einer neueren Version vorliegen.
Für Mitglieder der Apothekerkammer Nordrhein gibt es im internen Bereich der Homepage einen gut bestückten Infopool zu securPharm, erreichbar unter dem Direktlink www.aknr.de/securpharm.
Auch ein Besuch der securPharm-Website www.securpharm.de ist lohnenswert. Hier finden Sie regelmäßig nützliche Newsmeldungen.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. hat auf ihrer Website inzwischen einige Handlungsempfehlungen für Kliniken veröffentlicht:
https://www.dkgev.de/themen/versorgung-struktur/arzneimittel/securpharm/
Das Projekt „securPharm“ beruht auf der „DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/161 DER KOMMISSION“ vom 2. Oktober 2015. Der Originaltext ist einsehbar als pdf oder HTML. Interessant sind Anhang I und II zur delegierten Verordnung:
Anhang I (sog. „White List„): Liste der verschreibungspflichtigen Arzneimittel oder Arzneimittelkategorien, die die Sicherheitsmerkmale nicht tragen dürfen:
- Homöopathische Arzneimittel
- Radionuklidgeneratoren
- Kits
- Radionuklidvorstufen
- Arzneimittel für neuartige Therapien, die Gewebe oder Zellen enthalten oder aus diesen bestehen
- Medizinische Gase
- Lösungen zur parenteralen Ernährung, deren anatomisch-therapeutisch-chemischer Code („ATC-Code“) mit B05BA beginnt
- Lösungen mit Wirkung auf den Elektrolythaushalt, deren ATC-Code mit B05BB beginnt
- Lösungen zur Einleitung einer osmotischen Diurese, deren ATC-Code mit B05BC beginnt
- Additiva zu intravenösen Lösungen, deren ATC-Code mit B05X beginnt
- Lösungs- und Verdünnungsmittel, einschließlich Bewässerungslösungen, deren ATC-Code mit V07AB beginnt
- Kontrastmittel, deren ATC-Code mit V08 beginnt
- Allergietests, deren ATC-Code mit V04CL beginnt
- Allergen-Extrakte, deren ATC-Code mit V01AA beginnt
Anhang II (sog. „Black List„): Liste der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel oder Arzneimittelkategorien, die die Sicherheitsmerkmale tragen müssen:
- Omeprazol magensaftresistente Hartkapsel 20 mg und 40 mg