Patientensicherheit steht an erster Stelle – Arzneimittel bleiben eine besondere Ware
Düsseldorf. Verkaufsfördernde Maßnahmen für rezeptpflichtige Arzneimittel können verboten werden, wenn es sich um Gutscheine für nachfolgende Käufe handelt. Insoweit folgte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg heute der Ansicht der Apothekerkammer Nordrhein – und stärkte aus Sicht der Kammer den Verbraucherschutz. „Medikamente sind eine besondere Ware. Falsch oder im Übermaß angewendet, können sie gefährlich werden. Das haben die Luxemburger Richter genauso gesehen und der Praxis ausländischer Arzneimittel-Versender einen Riegel vorgeschoben, mit Boni und Gutscheinen zu arbeiten, durch die Verbraucher zum Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel motiviert werden sollen“, so Dr. Armin Hoffmann, Präsident der Bundesapothekerkammer und der Apothekerkammer Nordrhein in einer ersten Bewertung der Entscheidung. „Das ist ein sehr guter Tag für die Apotheke vor Ort, die unserer Ansicht nach allein Garant für eine ordentliche Arzneimittelversorgung ist.“
„Der EuGH setzt damit den bereits in seiner Entscheidung ‚EUROAPTIEKA‘ eingeschlagenen Weg fort, sämtlichen Maßnahmen zu begegnen, die einen Fehl- und Mehrgebrauch von Arzneimitteln im Bereich der Selbstmedikation fördern können“, ergänzt Rechtsanwältin Dr. Anne Bongers-Gehlert, die die AKNR vor dem EuGH vertreten hatte.
Mit der heutigen Entscheidung wurde das Urteil in Sachen „Deutsche Parkinson“ weiter relativiert. Damals urteilten die Richter, dass die deutsche Arzneimittelpreisbindung gegen Unionsrecht verstoßen würde. „Nun wurde klargestellt, dass diese Entscheidung keinen Freifahrtschein für sämtliche Werbeaktionen im Zusammenhang mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln darstellt“, bewertet Dr. Bettina Mecking, Geschäftsführerin und Justiziarin der AKNR die Entscheidung, „demnach dürfen Nationalstaaten sehr wohl Einschränkungen vornehmen.“ Ob derartige unmittelbare Rabatte zukünftig im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung noch zulässig sind, wird am 7. Mai vor dem BGH verhandelt. „Für dieses Verfahren dürfte die heutige Entscheidung einen gewissen Rückenwind bedeuten“, vermutet die Justiziarin. „Apothekerkammer Nordrhein begrüßt EuGH-Entscheidung und blickt nach Karlsruhe“ weiterlesen