Irreführung und unsachgemäße Beeinflussung: BGH beschäftigt sich erneut mit (un)erlaubten Rabatten und Boni
Vier von fünf einstweiligen Verfügungen wohl rechtmäßig – Schadenersatzanspruch gegen die Apothekerkammer Nordrhein vermutlich weitgehend vom Tisch
Karlsruhe. Einmal mehr mussten sich Deutschlands höchste Zivilrichter mit der Frage beschäftigen, welche Formen der Werbung von ausländischen Arzneimittelversendern mit Rabatten und Boni zulässig sind und welche nicht. Einig waren sich die Juristen des 1. Zivilsenats, der Klägerin und der Beklagten gestern wohl nur in einem Punkt: „Es ist sehr komplex.“ Teils ging es um nationales Recht, das heute einerseits aufgrund neuer Vorschriften im SGB V gar nicht mehr aktuell ist, andererseits aufgrund mehrerer Urteile des BGH und des EuGH präzisiert wurde, teils ging es um Recht der Europäischen Union und vor allem auch um die Frage, was aktuell erlaubt ist und was nicht.
Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hatte zwischen 2013 und 2015 mehrere einstweilige Verfügungen gegen einen niederländischen Versender von Medikamenten erwirkt. Patienten erhielten damals Rabatte und Gutscheine für die Einlösung ihrer Verschreibungen bei dem Versender und konnten Hotelgutscheine oder eine ADAC-Mitgliedschaft erhalten, wenn sie neue Kunden für den Versender warben.
Boni, Gewinnspiele und Preisnachlässe auf Medikamente bergen die Gefahr, dass sich Verbraucher unsachgemäß beeinflussen lassen. Das stellte der Vorsitzende Richter Prof. Dr. Thomas Koch gleich zu Beginn der Sitzung klar. Viele Fragen seien im Senat indes noch nicht final diskutiert worden. Die Einzelbetrachtung der fünf streitgegenständlichen Werbeverbote ließ vermuten, dass der Senat bei vier von fünf einstweiligen Verfügungen wohl kaum Aussicht auf Erfolg für den Versender sieht, sondern die damaligen Werbeverbote bestätigen werden. Die Vertreter des Versenders berieten sich daraufhin intensiv – ehe im weiteren Verlauf verstärkt von Seiten des Versenders die Frage in den Mittelpunkt gestellt wurde, in welcher Weise überhaupt noch Preiswerbung erlaubt sei, die der EuGH doch aus ihrer Sicht für zulässig erklärt habe. Der BGH gab insofern zu verstehen, dass er einige der aufgeworfenen Fragen bereits in vergangenen Verfahren geklärt und bestimmte Werbeformen untersagt habe – eine Veranlassung zur Änderung dieser Rechtsprechung ließ er nicht erkennen. „AKNR kämpft weiter vor dem BGH für die Patientensicherheit“ weiterlesen


